Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Michael Jacob
Gebäudeeinmessung
Gebäudeeinmessung
Bestandteil unserer Leistungen
Gebäudeeinmessung
Im Vermessungs- und Katastergesetzes NRW §16 (2) wird die Einmessungspflicht von Gebäuden geregelt: „Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung (…) durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen“. In regelmäßigen Abständen erfährt das Katasteramt durch Befliegungen oder durch Informationsweitergabe der Bauämter, ob bauliche Anlagen neu entstanden sind oder Veränderungen stattgefunden haben. Daher fordert das zuständige Katasteramt den Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer auf, die Gebäudeeinmessung nach endgültiger Fertigstellung des Bauwerks vornehmen zu lassen.
Gerne geben wir Ihnen hierzu eine Kostenschätzung ab oder beraten Sie in einem persönlichen Gespräch zur Vorgehensweise.
Bescheinigung nach § 83 Abs. 3 BauO NRW!
Einige Bauämter verlangen eine Bescheinigung nach § 83 Abs. 3 BauO NRW! zur Rohbauabnahme. Diese können wir gerne für Sie ausführen und bescheinigen, dass die Grundrissfläche bzw. die Höhenlage des Gebäudes (auch in Bezug auf das Gebäude) der Baugenehmigung entsprechen.
Gebäudeeinmessung
Im Vermessungs- und Katastergesetzes NRW §16 (2) wird die Einmessungspflicht von Gebäuden geregelt: „Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung (…) durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen“. In regelmäßigen Abständen erfährt das Katasteramt durch Befliegungen oder durch Informationsweitergabe der Bauämter, ob bauliche Anlagen neu entstanden sind oder Veränderungen stattgefunden haben. Daher fordert das zuständige Katasteramt den Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer auf, die Gebäudeeinmessung nach endgültiger Fertigstellung des Bauwerks vornehmen zu lassen.
Gerne geben wir Ihnen hierzu eine Kostenschätzung ab oder beraten Sie in einem persönlichen Gespräch zur Vorgehensweise.
Bescheinigung nach § 83 Abs. 3 BauO NRW!
Einige Bauämter verlangen eine Bescheinigung nach § 83 Abs. 3 BauO NRW! zur Rohbauabnahme. Diese können wir gerne für Sie ausführen und bescheinigen, dass die Grundrissfläche bzw. die Höhenlage des Gebäudes (auch in Bezug auf das Gebäude) der Baugenehmigung entsprechen.